Informationen rund um unsere Nutzungsbedingungen.
(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) von Lieferanten-Weltweit, Egerlandstraße 4, 63791 Karlstein gelten gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichem Sondervermögen als Kunden (Kunde). Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt (Unternehmer).
(2) Dieser Vertrag richtet sich nicht an Verbraucher als Kunden. Verbraucher ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können (Verbraucher).
(3) Abweichende oder ergänzende Vertragsbedingungen des Kunden sind ausgeschlossen; sie gelten auch dann nicht, wenn Lieferanten-Weltweit nicht ausdrücklich widerspricht.
(1) Allgemeine Angebote und Leistungsdarstellungen von Lieferanten-Weltweit, einschließlich der von Lieferanten-Weltweit betriebenen Webseiten sind unverbindlich, d.h. diese verstehen sich nur als Aufforderung an den Kunden, seinerseits ein rechtsverbindliches Angebot zum Vertragsschluss abzugeben.
(2) Ein Vertrag zwischen Lieferanten-Weltweit und dem Kunden kommt zustande, wenn Lieferanten-Weltweit das Angebot des Kunden annimmt, indem er diesem entweder den Vertragsschluss ausdrücklich in Textform oder konkludent, beispielsweise durch Leistungserbringung, bestätigt.
(3) Der Kunde kann für bestimmte Produkte zunächst online für einen unbegrenzten Zeitraum einen eingeschränkten Zugang für die Nutzung der von Lieferanten-Weltweit bereitgestellten Software beantragen. Lieferanten-Weltweit übersendet dem Kunden per E-Mail die Bestätigung der Anmeldung des Kunden. Klickt der Kunde auf den Link in dieser E-Mail zur Erstellung eines Unternehmensaccounts, kann er anschließend diesen Unternehmensaccount bei Lieferanten-Weltweit anmelden und bekommt dann von Lieferanten-Weltweit einen begrenzten Zugang zur Verfügung gestellt, um dort seine Reparatureen anzulegen oder zu importieren und seine Firmendaten zu hinterlegen. Diese Reparaturanzeigen werden nicht veröffentlicht bis der Kunde einen kostenpflichtigen Account gebucht hat. Ein Anspruch auf Anzeigenschaltung besteht nicht. Lieferanten-Weltweit kann die Schaltung von Anzeigen untersagen, sofern diese gegen gültiges Rcht verstossen oder irreführend sind und somit Kunden von Repair-Stores schaden könnten. Vor Abschluss dieses Vorgangs akzeptiert der Kunde die Allgemeinen Geschäftsbedingungen und die Datenschutzerklärung von Lieferanten-Weltweit. Bei der im Rahmen der Testphase bereitgestellten Software handelt es sich um Standardsoftware von Lieferanten-Weltweit, wie zum Beispiel die Software „Lieferanten-Weltweit“. Mit Ablauf der Testphase erlischt der Testzugang des Kunden zur bereitgestellten Software automatisch.
(4) Der Kunde kann, um seine Angebote anzeigen lassen zu können, ein Angebot zur weiteren, kostenpflichtigen, Nutzung an Lieferanten-Weltweit abgeben. Dieses Angebot erteilt der Kunde dadurch, dass er Lieferanten-Weltweit online seine Rechnungsdaten mitteilt und erklärt, die Software zeitlich unbegrenzt kostenpflichtig zu den vereinbarten Konditionen nutzen zu wollen. Lieferanten-Weltweit nimmt dieses Angebot an, indem Lieferanten-Weltweit dem Kunden eine Rechnung über den ersten Abrechnungszeitraum zusendet und/oder dem Kunden die Nutzung der Software ermöglicht und/oder den Vertragsschluss ausdrücklich in Textform bestätigt.
(1) Gegenstand der vertraglichen Vereinbarung zwischen den Parteien kann sein, dass Lieferanten-Weltweit dem Kunden Software zur Nutzung durch den Kunden über eine Internetverbindung überlässt. Bei der dem Kunden auf diese Weise zur Verfügung gestellten Software handelt es sich um Standardsoftware, wie zum Beispiel die Software „Lieferanten-Weltweit“.
(2) Lieferanten-Weltweit stellt dem Kunden während der Vertragslaufzeit die Nutzung von Software in dem vertraglich vereinbarten Funktionsumfang unter den genannten Funktionsvoraussetzungen zur Verfügung. Der Kunde kann betreffend den Funktionsumfang der Software auf der Website Lieferanten-Weltweit zwischen verschiedenen Leistungspaketen wählen. Darüber hinausgehende Leistungen können individuell vereinbart werden. Die Software wird dem Kunden von Lieferanten-Weltweit über dessen Web-Server zur Nutzung bereitgestellt. Die Software verbleibt dabei auf dem Server von Lieferanten-Weltweit.
(3) Um die Software nutzen zu können, benötigt der Kunde eine Zugriffssoftware. Bei der Zugriffssoftware handelt es sich um die jeweils aktuelle Version eines marktüblichen Internetbrowsers. Die Zugriffssoftware wird dem Kunden von Lieferanten-Weltweit nicht zu Verfügung gestellt. Von Lieferanten-Weltweit ebenfalls nicht geschuldet ist die Herstellung und Aufrechterhaltung der Datenverbindung zwischen dem IT-System des Kunden und dem von Lieferanten-Weltweit betriebenen Übergabepunkt.
(4) Lieferanten-Weltweit wird die Software im Rahmen der technischen Möglichkeiten in der jeweils aktuell angebotenen Version einsetzen, wenn eine Änderung der Software-Version unter Berücksichtigung der Interessen von Lieferanten-Weltweit für den Kunden zumutbar ist. Die Weiterentwicklung der Systeme erfolgt ständig. Ein Anspruch des Kunden auf den Einsatz einer neueren Version als der vertraglich vereinbarten besteht aber nicht.
(5) Lieferanten-Weltweit überlässt dem Kunden die Software am Übergabepunkt. Hiervon ausgenommen sind Zeiten, in denen die Software aufgrund von technischen oder sonstigen Problemen, die nicht im Einflussbereich von Lieferanten-Weltweit liegen (höhere Gewalt, Verschulden Dritter etc.), nicht über das Internet erreichbar ist. In Abstimmung mit dem Kunden kann Lieferanten-Weltweit die Leistungserbringung für einen definierten Zeitraum unterbrechen, um Wartungsarbeiten durchzuführen. Der Kunde wird die Zustimmung zu diesen Unterbrechungen nicht unbillig verweigern. Diese Zeiten, in denen Lieferanten-Weltweit die Leistungserbringung für einen definierten Zeitraum unterbricht, um Wartungsarbeiten durchzuführen, werden als verfügbar zur Nutzung gewertet.
Die Vertragsparteien können zusätzlich zur Zurverfügungstellung der Software individuelle entgeltliche Reportingleistungen vereinbaren.
(1) Die von Lieferanten-Weltweit entwickelte Standardsoftware und individuelle Softwarekomponenten unterliegen der Wartungspflicht durch Lieferanten-Weltweit. Der Kunde muss bei Abschluss eines Vertrags über Softwareleistungen damit auch die Wartungsleistungen seitens Lieferanten-Weltweit beauftragen. Die Wartung umfasst notwendige Upgrades und Anpassungsleistungen, die die Software auf dem aktuellen Stand und damit lauffähig halten.
(2) „Lieferanten-Weltweit“ ist eine Ausnahme des § 7 (1). Diese Standardsoftware fällt nicht unter die Wartungspflicht, sofern keine kundenspezifischen Anpassungen an der Software vorgenommen wurden.
(3) Die Vergütung der Wartung ist in § 17 geregelt.
(1) Der Kunde hat die Möglichkeit, auf dem für ihn von Lieferanten-Weltweit eingerichteten Datenserver Daten abzulegen, auf die der Kunde im Zusammenhang mit der Nutzung der Software zugreifen kann. Lieferanten-Weltweit schuldet lediglich die Zurverfügungstellung vom Speicherplatz zur Nutzung durch den Kunden entsprechend vertraglicher Vereinbarung.
(2) Lieferanten-Weltweit treffen hinsichtlich der vom Kunden übermittelten und verarbeiteten Daten keine Verwahrungs- oder Obhutspflichten. Für die Einhaltung von datenschutzrechtlichen Richtlinien ist der Kunde selbst verantwortlich. Auch für die Beachtung der handels- und steuerrechtlichen Aufbewahrungsfristen ist der Kunde verantwortlich.
(3) Der Umfang des dem Kunden zur Verfügung stehenden Speicherplatzes ergibt sich aus der jeweiligen vertraglichen Vereinbarung. Die Daten werden dabei stets von dem Kunden eingepflegt, es sei denn, es wurde ein kostenpflichtiger Support individuell vereinbart.
(1) Ab dem Zeitpunkt, an dem die jeweilige Vereinbarung als beendet gilt, hat der Kunde vier Wochen Zeit, seine Daten mit den bestehenden Exportfunktionen zu exportieren.
(2) Lieferanten-Weltweit wird die bei ihm vorhandenen Kunden-Daten unverzüglich nach Ablauf der 4-Wochen-Frist löschen, sofern der Kunde nicht innerhalb der Frist mitteilt hat, dass die exportierten Daten nicht lesbar oder nicht vollständig sind. Das Unterbleiben der Mitteilung gilt als Zustimmung zur Löschung der Daten.
Bezieht der Kunde im Rahmen dieses Vertragsverhältnisses personenbezogene Daten, so ist er für die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Vorschriften verantwortlich. Lieferanten-Weltweit wird die vom Kunden übermittelten Daten nur im Rahmen der Weisungen des Kunden verarbeiten. Sofern Lieferanten-Weltweit der Ansicht ist, dass eine Weisung des Kunden gegen datenschutzrechtliche Vorschriften verstößt, wird er den Kunden hierauf unverzüglich hinweisen.
Bezieht der Kunde im Rahmen dieses Vertragsverhältnisses personenbezogene Daten, so ist er für die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Vorschriften verantwortlich. Lieferanten-Weltweit wird die vom Kunden übermittelten Daten nur im Rahmen der Weisungen des Kunden verarbeiten. Sofern Lieferanten-Weltweit der Ansicht ist, dass eine Weisung des Kunden gegen datenschutzrechtliche Vorschriften verstößt, wird er den Kunden hierauf unverzüglich hinweisen.
(1) Der Kunde kann einen Account pro Unternehmen (Unternehmensaccount) anlegen. Pro Unternehmensaccount kann der Kunde beliebig viele Benutzer (Techniker, Service-Mitarbeiter, After-Sales-Manager, Außendienst-Mitarbeiter usw.) anlegen. Benutzer können nicht nur Mitarbeiter, sondern auch externe Geschäftspartner des Kunden sein, die sich dann mit ihrem eigenen Benutzernamen und Passwort einloggen und auf den Unternehmensaccount des Kunden zugreifen.
(2) Jedem Benutzer werden entsprechende Berechtigungen zugewiesen. Benutzer mit Administratorrechten können neue Benutzer anlegen oder löschen. Der Kunde ist selbst für die ordnungsgemäße Verwaltung des Unternehmensaccounts und der Berechtigungen verantwortlich.
(1) Der Kunde übernimmt es, eine Datenverbindung zwischen den von ihm zur Nutzung vorgesehenen Arbeitsplätzen, die von den berechtigen Personen genutzt werden, und dem von Lieferanten-Weltweit definierten Datenübergabepunkt herzustellen. Datenübergabepunkt für die Leistungen ist der Router-Ausgang des von Lieferanten-Weltweit genutzten Rechenzentrums zum Internet. Lieferanten-Weltweit ist berechtigt, den Datenübergabepunkt jederzeit neu zu definieren, sofern dies erforderlich ist, um eine reibungslose Inanspruchnahme der Leistungen durch den Kunden zu ermöglichen. Der Kunde wird in diesem Fall eine Verbindung zu dem neu definierten Übergabepunkt herstellen.
(2) Die vertragsgemäße Inanspruchnahme der Leistung von Lieferanten-Weltweit ist davon abhängig, dass die vom Kunden eingesetzte Hard- und Software, einschließlich Arbeitsplatzrechnern, Routern, Datenkommunikationsmitteln etc., den technischen Mindest-Anforderungen an die Nutzung der aktuell angebotenen Softwareversion entsprechen und die vom Kunden zur Nutzung der bereitgestellten Software berechtigten Nutzer mit der Bedienung der Software vertraut sind. Die Konfiguration seines IT-Systems ist Aufgabe des Kunden. Lieferanten-Weltweit bietet an, ihn hierbei aufgrund einer gesonderten individuellen Vereinbarung entgeltlich zu unterstützen.
(3) Der Kunde wird auf dem zur Verfügung gestellten Server keine rechtswidrigen, die Gesetze, behördlichen Auflagen oder Rechte Dritter verletzenden Inhalte ablegen und/oder den Kunden-Account auch sonst nicht für solche Zwecke nutzen. Der Kunde wird auch dafür sorgen, dass die vom ihm gewählte Bezeichnung der URL und E-Mail-Adresse keine Gesetze, behördliche Auflagen oder Rechte Dritter verletzt. Insoweit stellt der Kunde Lieferanten-Weltweit diesbezüglich von jeglicher vom Kunden zu vertretenden Inanspruchnahme durch Dritte einschließlich der durch die Inanspruchnahme ausgelösten Kosten frei.
(4) Im Falle eines unmittelbar drohenden oder eingetretenen Verstoßes gegen die vorstehenden Verpflichtungen sowie bei der Geltendmachung nicht offensichtlich unbegründeter Ansprüche Dritter gegen Lieferanten-Weltweit auf Unterlassen der vollständigen oder teilweisen Darbietung der auf dem Server von Lieferanten-Weltweit abgelegten Inhalte über das Internet oder wegen der Benennung der URL und der E-Mail-Adresse ist Lieferanten-Weltweit berechtigt, unter Berücksichtigung auch der berechtigten Interessen des Kunden den Kunden-Account ganz oder teilweise mit sofortiger Wirkung vorübergehend einzustellen. Lieferanten-Weltweit wird den Kunden über diese Maßnahme unverzüglich informieren.
(1) Bei der dem Kunden zur Verfügung gestellten Software handelt es sich um ein urheberrechtlich geschütztes Werk. Die ausschließlichen Nutzungsrechte an der dem Kunden zur Verfügung gestellten Software stehen Lieferanten-Weltweit zu.
(2) Für die Dauer der Laufzeit dieses Vertrages hat der Kunde an der von Lieferanten-Weltweit zur Verfügung gestellten Software diejenigen einfachen Nutzungsrechte, die sich aus der jeweiligen Softwarelizenz ergeben. Für eine ordnungsgemäße Lizenzierung hat der Kunde vor Nutzung der Software die jeweils einschlägigen Lizenzbedingungen zu akzeptieren und zu jeder Zeit einzuhalten.
(3) Bei individuellen Softwareleistungen kann zwischen den Parteien vereinbart werden, dass dem Kunden die ausschließlichen Nutzungsrechte an den Komponenten zusteht, die nur für ihn erstellt wurden. Eine solche Absprache hat in Textform (E-Mail oder schriftlich) zu erfolgen.
(4) Der Kunde räumt Lieferanten-Weltweit das Recht ein, die von Lieferanten-Weltweit für den Kunden zu speichernden Daten vervielfältigen zu dürfen, soweit dies zur Erbringung der vertraglich geschuldeten Leistungen erforderlich ist (insbesondere Backups). Er ist auch berechtigt, die Daten in einem Ausfall-Rechenzentrum vorzuhalten. Zur Beseitigung von Störungen ist Lieferanten-Weltweit auch berechtigt, Änderung an der Struktur der Daten oder dem Datenformat vorzunehmen.
(5) Der Kunde räumt Lieferanten-Weltweit das Recht ein, anonymisiert Auswertungen der vorhandenen Daten vorzunehmen.
(6) Der Kunde ist nicht berechtigt, Dritten, die über keine Zugriffsberechtigung im Sinne dieser Regelungen verfügen, die Inanspruchnahme der Leistungen von Lieferanten-Weltweit zu gestatten. Dritter ist nicht, wer im Auftrag des Kunden die Leistungen unentgeltlich in Anspruch nimmt, wie beispielsweise Angestellte des Kunden oder freie Mitarbeiter im Rahmen des Auftragsverhältnisses.
(1) Lieferanten-Weltweit erbringt aufgrund gesonderter Beauftragung durch den Kunden Beratungs- und sonstige Dienstleistungen. Die Vergütung erfolgt auf Stunden- oder Tagessatzbasis, sofern nichts anderes vereinbart ist. Gegenstand des jeweiligen Auftrags ist die vereinbarte Leistung, nicht ein bestimmter wirtschaftlicher Erfolg.
(2) Lieferanten-Weltweit ist berechtigt, auch Teillieferungen und Teilleistungen zu erbringen und zu fakturieren, soweit dies für den Kunden zumutbar ist.
(3) Der Kunde ist verpflichtet, Lieferanten-Weltweit bei Beratungs- und sonstigen Dienstleistungen nach Kräften zu unterstützen und in seiner Betriebssphäre alle zur ordnungsgemäßen Auftragsausführung notwendigen Voraussetzungen zu schaffen.
(4) Soweit die Vertragsparteien vertrauliche Informationen kaufmännischer oder technischer Art austauschen oder einer Partei aus dem Bereich der anderen Partei bekannt werden, die üblicherweise als Geschäftsgeheimnis angesehen werden, verpflichtet sie sich, diese Information streng vertraulich zu behandeln und ohne Zustimmung der jeweils anderen Vertragspartei weder Dritten zugänglich zu machen noch außerhalb der Durchführung dieses Vertrages in irgendeiner Weise zu nutzen.
(1) Für die Dauer des Testzugangs der Software „Lieferanten-Weltweit“ entstehen dem Kunden für eine Zurverfügungstellung und Nutzung der Software einschließlich des Basic-Supports keine Kosten.
(2) Nach Ablauf des Testzugangs hat der Kunde pro Unternehmensaccount für die von ihm gewählten Leistungspakete betreffend die Zurverfügungstellung und Nutzung der bereitgestellten Software zu zahlen. Mittels Individualvereinbarung kann von diesen Preisen abgewichen werden.
(3) Lieferanten-Weltweit stellt die Kosten für die Zurverfügungstellung der Software „Lieferanten-Weltweit“ nach Ablauf des Testzugangs monatlich in Rechnung. Die Vergütung ist sofort zur Zahlung fällig.
(4) Die Parteien können vereinbaren, dass für die Entwicklung und Zurverfügungstellung kunden-spezifischer Softwarekomponenten, die Lieferanten-Weltweit auch anderen Kunden zur Verfügung stellen kann, nur ein Teil der Kosten berechnet werden, die für die Entwicklung entstehen. Wird eine solche Vereinbarung getroffen, gehen die ausschließlichen Nutzungsrechte an diesen Softwarekomponenten automatisch an Lieferanten-Weltweit über. Es greift dann automatisch § 14 (1). Für die Wartung dieser Komponenten stellt dieser Betrag die Grundlage für Wartungskosten im Sinne von § 17 (7) dieser Regelung dar.
(5) Für die Zurverfügungstellung kundenspezifischer Softwarekomponenten, die ausschließlich dem Kunden zur Verfügung stehen, fließen die gesamten Entwicklungskosten für die kundenspezifischen Softwarekomponenten in die Berechnung der Wartungskosten im Sinne von § 17 (7) dieser Regelung ein.
(6) Sämtliche von Lieferanten-Weltweit angegebenen Preise verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer, sofern nicht anders gekennzeichnet.
(7) Der Kunde bezahlt die vereinbarten Entgelte über Paypal (wiederkehrende Zahlung).
(8) Zahlungen werden immer auf die älteste offene Forderung des Kunden angerechnet.
(1) Die Testphase für die Zurverfügungstellung und Nutzung der bereitgestellten Software endet automatisch mit Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit. Die Vertragslaufzeit für den Testzugang beträgt im Regelfall 30 Tage.
(2) Wird der entgeltliche Vertrag auf unbestimmte Zeit abgeschlossen, kann der Vertrag von beiden Parteien jederzeit mit einer Frist von 14 Tagen zum Monatsende gekündigt werden. Nach der Kündigung werden individuelle Anpassungen nicht mehr in der Wartung berücksichtigt.
(2) Wird der entgeltliche Vertrag auf unbestimmte Zeit abgeschlossen, kann der Vertrag von beiden Parteien jederzeit mit einer Frist von 14 Tagen zum Monatsende gekündigt werden. Nach der Kündigung werden individuelle Anpassungen nicht mehr in der Wartung berücksichtigt.
(3) Supportdienstleistungen werden vom Kunden für einen Zeitraum von einem Monat gebucht oder als Support-Paket zeitlich begrenzt auf ein Jahr gekauft.
(4) Bereits bezahlte Supportdienstleistungen oder Wartungsleistungen werden bei Kündigung durch den Kunden nicht zurückerstattet.
(5) Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
(6) Jede Kündigung bedarf der Textform und hat durch den Vertretungsberechtigten zu erfolgen.
(1) Lieferanten-Weltweit schuldet die Verfügbarkeit der bereitgestellten Software, der kundenspezifischen Softwarekomponenten und die Ware im vertraglich vereinbarten Rahmen.
(2) Eignet sich die die Werkleistung von Lieferanten-Weltweit nicht für den vertraglich vorausgesetzten Gebrauch oder verfügt die Kauf- oder Mietsache nicht über die vereinbarte Beschaffenheit oder eignet sie sich nicht für die vertraglich vorausgesetzte bzw. gewöhnliche Verwendung (Mangel), so ist Lieferanten-Weltweit zur zweimaligen Nachbesserung berechtigt und, soweit dies nicht mit unangemessenem Aufwand verbunden ist, auch verpflichtet. Gelingt es Lieferanten-Weltweit innerhalb einer angemessenen Frist nicht, den Mangel zu beseitigen oder so zu umgehen, dass dem Kunden die vertragsgemäße Nutzung ermöglicht wird, stehen dem Kunden die weiteren gesetzlichen Gewährleistungsansprüche, insbesondere Minderung, zu. Bei Dauerschuldverhältnissen wird das Recht zum Rücktritt des Kunden vom Vertrag durch das Recht zur fristlosen Kündigung ersetzt.
(3) Bei Mängelmeldungen bezüglich der bereitgestellten Software und/oder der kundenspezifischen Softwarekomponenten wird Lieferanten-Weltweit innerhalb der unten definierten Frist tätig (Reaktionszeit) und beseitigt die Mängel innerhalb angemessener Frist gemäß § 19 (2). Auftretende Mängel werden von den Parteien einvernehmlich als betriebsverhindernde, betriebsbehindernde oder sonstige Mängel eingeordnet. Erzielen die Parteien kein Einvernehmen, entscheidet Lieferanten-Weltweit über die Einordnung unter angemessener Berücksichtigung der Interessen des Kunden. Je nach Einordnung eines Mangels gelten folgende Reaktionszeiten: (a) Betriebsverhindernder Mangel: Reaktionszeit: 8 Stunden Ein betriebsverhindernder Mangel liegt vor, wenn die Nutzung der bereitgestellten Software und/oder kundenspezifischen Softwarekomponenten beispielsweise aufgrund von Fehlfunktionen, falschen Arbeitsergebnissen oder Antwortzeiten unmöglich ist oder schwerwiegend eingeschränkt wird (und dieser Mangel nicht mit zumutbaren organisatorischen Hilfsmitteln umgangen werden kann). (b) Betriebsbehindernder Mangel: Reaktionszeit: 24 Stunden Ein betriebsbehindernder Mangel liegt vor, wenn die Nutzung der bereitgestellten Software und/oder kundenspezifischen Softwarekomponenten beispielsweise aufgrund von Fehlfunktionen, falschen Arbeitsergebnissen oder Antwortzeiten zwar nicht unmöglich ist oder schwerwiegend eingeschränkt wird, die Nutzungseinschränkung(en) aber zugleich auch nicht nur unerheblich ist (sind) und mit zumutbaren organisatorischen oder sonstigen wirtschaftlichen zumutbaren Mitteln nicht umgangen werden kann (können). (c) Sonstiger Mangel: Reaktionszeit: je nach Problem individuell in Absprache mit Lieferanten-Weltweit unter Berücksichtigung von Release-Zyklen. Ein sonstiger Mangel liegt vor, wenn die Nutzung der bereitgestellten Software und/oder kundenspezifischen Softwarekomponenten nicht unmittelbar und/oder nicht bedeutend/erheblich beeinträchtigt wird, wie zum Beispiel bei ungünstig definierten Grundeinstellungen.
(4) Ein Mangel im Sinne dieser vertraglichen Regelung liegt damit insbesondere dann nicht vor, wenn sich der Mangel nur unwesentlich auf die Nutzung der Anwendung auswirkt oder die Störung durch eine unsachgemäße Behandlung der bereitgestellten Software und/oder kundenspezifischen Softwarekomponenten durch den Kunden hervorgerufen wurde.
(5) Art und Weise der Mangelbeseitigung betreffend zur Verfügung gestellte Software stehen im billigen Ermessen von Lieferanten-Weltweit. Die Beseitigung eines Mangels kann darüber hinaus auch in der Form von Handlungsanweisungen gegenüber dem Kunden erfolgen. Der Kunde hat derartige Handlungsanweisungen zu befolgen, es sei denn, dies ist ihm nicht zumutbar. Die Verpflichtung von Lieferanten-Weltweit zur Mangelbeseitigung ist erfüllt, wenn kein Mangel mehr in diesem Sinne vorliegt.
(6) Die Reaktionszeiten definieren sich nach den Geschäftszeiten Lieferanten-Weltweit. Diese sind Montag bis Freitag von 10.00 Uhr bis 17.00 Uhr außerhalb der gesetzlichen Feiertage in Karlstein am Main.
(7) Kann Lieferanten-Weltweit einen Mangel betreffend zur Verfügung gestellter Software nicht innerhalb eines angemessenen Zeitraums beseitigen, stellt er dem Kunden auf eigene Kosten eine vorübergehende Umgehungslösung zur Verfügung, soweit dies für ihn wirtschaftlich zumutbar ist. Die Verpflichtung Lieferanten-Weltweit zur dauerhaften Mangelbeseitigung bleibt durch die Lieferung der vorübergehenden Umgehungslösung unberührt.
(8) Zur Prüfung und Behebung von Fehleranzeigen und Fehlern betreffend zur Verfügung gestellter Software genehmigt der Kunde mit Vertragsabschluss den Zugriff auf Anwendungsdaten. Der Zugriff durch Lieferanten-Weltweit wird nur soweit genommen, wie dies zur Fehlerprüfung und Fehlerbeseitigung erforderlich ist.
(9) Der Kunde hat Lieferanten-Weltweit Mängel unverzüglich anzuzeigen. Die Gewährleistungsansprüche verjähren in einem Jahr, außer der Mangel wurde arglistig verschwiegen.
(10) Der Kunde hat in seiner Einflusssphäre auf die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften zu achten und Verstöße gegen die guten Sitten zu unterbinden.
(11) Der verschuldensunabhängige Schadensersatzanspruch gemäß § 536a Abs. 1 Alt. 1 BGB wird ausgeschlossen.
(1) Lieferanten-Weltweit haftet für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit nach den gesetzlichen Vorschriften. Für leichte Fahrlässigkeit haftet Lieferanten-Weltweit nur bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Kardinalpflicht) der Höhe nach auf den vertragstypischen und bei Vertragsschluss vorhersehbaren Schaden. Wesentliche Vertragspflichten sind die grundlegenden, elementaren Pflichten aus dem Vertragsverhältnis, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht, deren Verletzung die Erreichung des Vertragszweckes gefährdet und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertraut und vertrauen darf.
(2) Ein Haftungsausschluss gilt nicht bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie bezüglich der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz oder gegebenen Garantien.
(3) Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten beschränkt sich die Haftung von Lieferanten-Weltweit auf den nach Art der Leistung vorhersehbaren, vertragstypischen Durchschnittsschaden.
(4) Alle vorgenannten Haftungsbeschränkungen gelten auch zugunsten von gesetzlichen Vertretern und eventuell eingebundenen Erfüllungsgehilfen.
(5) Für den Verlust von Daten haftet Lieferanten-Weltweit nach Maßgabe der vorstehenden Absätze nur dann, wenn ein solcher Verlust durch angemessene Datensicherungsmaßnahmen seitens des Kunden nicht vermeidbar gewesen wäre. Die Haftung für den Verlust von Daten ist auf den vertretbaren Aufwand beschränkt, der erforderlich ist, um die verlorenen Daten des Kunden anhand vorhandener Sicherungskopien zu rekonstruieren.
(1) Der Datenverkehr wird von Seiten des Lieferanten-Weltweit nicht begrenzt. Er behält sich aber das Recht vor, diesen bei einem unnötig hohen Aufkommen auf Seiten des Kunden zu begrenzen. Dies soll insbesondere dann der Fall sein, wenn in erheblicher Weise Daten über Internetdienste wie Filesharingplattformen getauscht werden. Die übliche Nutzung der Vertragsleistungen wird jedoch nicht unterbunden werden.
(2) Es ist dem Kunden ausdrücklich verboten, die Software selbst als Filesharingplattform oder als ein vergleichbares Medium zu nutzen.
(3) Die maximale Dateigröße einzelner Dateien, die in das System hochgeladen werden können, wird von Lieferanten-Weltweit bestimmt.
(4) Der jedem Kunden zur Verfügung stehende/gestellte Speicherplatz ist abhängig von dem jeweils geschlossenen Vertrag.
(1) Soweit nicht bereits anderweitig speziell geregelt, ist Lieferanten-Weltweit berechtigt, die Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu ändern oder zu ergänzen, soweit dies aus triftigen Gründen, insbesondere aufgrund einer geänderten Rechtslage, technischer Änderungen oder Weiterentwicklungen oder anderen gleichwertigen Gründen erforderlich ist und den Kunden nicht unangemessen benachteiligt. Lieferanten-Weltweit wird dem Kunden die Änderungen oder Ergänzungen spätestens sechs Wochen vor ihrem Wirksamwerden in Textform ankündigen.
(2) Ist der Kunde mit den Änderungen oder Ergänzungen der Vertragsbedingungen nicht einverstanden, so kann er den Änderungen mit einer Frist von einer Woche zum Zeitpunkt des beabsichtigten Wirksamwerdens der Änderungen oder Ergänzungen widersprechen. Der Widerspruch bedarf der Textform.
(3) Widerspricht der Kunde nicht, so gelten die Änderungen oder Ergänzungen der Vertragsbedingungen als von ihm genehmigt. Lieferanten-Weltweit wird dem Kunden mit der Mitteilung der Änderungen oder Ergänzungen der Vertragsbedingungen auf die vorgesehene Bedeutung seines Verhaltens besonders hinweisen.
(1) Die Abtretung von Forderungen ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der anderen Vertragspartei zulässig. Die Zustimmung darf nicht unbillig verweigert werden. Die Regelung des § 354 a HGB bleibt hiervon unberührt.
(2) Ein Zurückbehaltungsrecht kann nur wegen Gegenansprüchen aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis geltend gemacht werden.
(3) Alle Änderungen, Ergänzungen oder Kündigung vertraglicher Vereinbarung bedürfen der Schriftform. Ebenso die Aufhebung des Schriftformerfordernisses, soweit dieser Vertrag nicht die Textform vorsieht.
(4) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis der Parteien ist Aschaffenburg.
(5) Der Vertrag ist in der deutschen Sprachfassung verbindlich
(6) Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages ungültig sein oder werden, so berührt dies nicht die Gültigkeit des restlichen Vertragsinhaltes. Ungültige Bestimmungen des Vertrages sind durch solche zu ersetzen, die dem Vertragswillen der Parteien in wirtschaftlicher Hinsicht am ehesten entsprechen.